Allgemeinverbindlicherklärungen betreffend Tarifvertrag unwirksam
Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betreffend Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 unwirksam.
Mit Beschlüssen vom 21.9.2016 – 10 ABR 33/15 – und – 10 ABR 48/15 – hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für unwirksam erklärt.
Damit ist den Beitragserhebungen der SOKA – Bau in Wiesbaden für Leistungen im Urlaubs- und Berufsausbildungsverfahren und für zusätzliche Altersversorgungsleistungen in Unternehmen des Baugewerbes die Rechtsgrundlage entzogen, soweit Bauunternehmen nicht durch Mitgliedschaft im Arbeit-geberverband tarifgebunden sind.
Alle im Baugewerbe tätigen Unternehmen, die dem Anwendungsbereich der Sozialkassentarifverträge unterfallen und die nicht tarifgebunden sind, können sich nun mit Erfolg vor den hierfür zuständigen Arbeitsgerichten Wiesbaden für die alten Bundesländer und Berlin für die neuen Bundesländer zu Wehr setzen.
Darüber hinaus sollten Bauunternehmen, die nicht tarifgebunden sind, überprüfen lassen, inwieweit Rückforderungsansprüche gegen die SOKA – Bau bestehen, empfehlen die in Wiesbaden und Berlin tätigen Arbeitsrechtler Otto Jäckel und Viktor Pews von der Kanzlei Jäckel Rechtsanwälte.
Nähere Informationen finden Sie in den Pressemitteilungen
des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50/16 und 51/16 vom 21.9.2016
Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)
Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)
30.11.2016.
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