Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Rechtsangelegenheiten

Beratungshilfe

Mandantinnen und Mandanten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen und darüber hinaus keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Für den Antrag sind Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen und den monatlichen Ausgaben vorzulegen. Durch die Beratung unserer Rechtsanwälte entstehende Kosten übernimmt bei Vorlage eines Beratungshilfescheins die Staatskasse. Zusätzlich ist für die Beratung in einer rechtlichen Angelegenheit eine Gebühr von EUR 10,00 gesetzlich vorgeschrieben.

Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe (.pdf)



Prozesskostenhilfe

Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abhängig von Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten einer Klage. Grundsätzlich gilt, wer gewinnt, hat mit den Kosten nichts zu tun. Die unterlegene Partei hat somit nicht nur die anfallenden Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Eine Ausnahme gilt jedoch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erster Instanz. Gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besteht bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Bei Auseinandersetzungen vor den Landesarbeitsgerichten oder dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt findet jedoch wieder der oben genannte Grundsatz Anwendung.

Weitergehende Fragen zu Kosten und Gebühren beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne.

Vordruck für den Antrag auf Prozesskostenhilfe (.pdf)


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