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Air Base Ramstein und das Völkerrecht – Alles erlaubt?

Vortrag von Otto Jäckel · Versöhnungskirche Kaiserslautern · 08. September 2017




Sehr geehrte Damen und Herren, der Einsatz von Drohnen in dem von den USA geführten War on Terror, für den die auf der Air Base Ramstein errichteten Einrichtungen, insbesondere die Satellitenrelaisstation von entscheidender Bedeutung sind, ist seit der Rede von Präsident Trump, die er vor zwei Wochen am 21. August 2017 in der Militärbasis Fort Myer gehalten hat noch einmal ein ganzes Stück problematischer geworden. Ein Eingreifen, um den Drohnenkrieg zu stoppen, ist seit dem noch dringlicher. Trump erklärte vor den versammelten Soldaten, er habe Beschränkungen für den Einsatz der Streitkräfte aufgehoben, die den Verteidigungsminister und die Kommandeure im Feld daran gehindert hätte, den Kampf schnell und mit voller Kraft zu führen. „I have already lifted restrictions the previous administration placed on our war fighters that prevented the secretary of defense and our commanders in the field from fully and swiftly waging battle against the enemy”, so Trump wörtlich.

Wie die Korrespondenten der FAZ am 23. 8. 2017 aus Washington meldeten, bezog er sich damit auf die 2009 von General McChrystal vorge-nommenen Verschärfungen der Einsatzregeln für Angriffe aus der Luft, die dieser damals angeordnet hatte, weil die Unterstützung für die Militärpräsenz der USA in Afghanistan wegen der hohen Opfer in der Zivilbevölkerung einzubrechen drohte. Auf noch weiter wachsende Zahlen ziviler Opfer will Trump jetzt offenbar keine Rücksicht mehr nehmen.

Dabei kamen nach Untersuchungen der Organisation „Reprieve“ bereits in der Vergangenheit auf eine Zielperson, die von einer Hellfire Rakete von einer Drohne aus getroffen wurde, 28 unbeteiligte getötete Zivilpersonen. Nach Berichten der New York Times werden darüber hinaus nicht selten alle Männer im wehrfähigen Alter, die sich in einer definierten Zone mit Aktivitäten des bewaffneten Aufstands aufhalten, von CIA und US-Streitkräften umstandslos als feindliche Kämpfer eingestuft. Von Drohnen aus werden dann sogenannte signature strikes ausgeführt, bei denen Zielpersonen allein wegen bestimmter Verhaltensweisen getötet werden, ohne dass man überhaupt weiß, um wen es sich dabei handelt.

Brandon Bryant, dem IALANA gemeinsam mit der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler wegen seiner Enthüllungen der Abläufe im Drohnenkrieg den Whistleblowerpreis verliehen hat, berichtete im NSA-Untersuchungsausschuss vor dem Deutschen Bundestag, es seien z.B. zwei neuseeländische Staatsbürger durch Einsatz von Drohnen getötet worden, bei denen sich anschließend herausgestellt habe, dass sie lediglich als Lehrer tätig gewesen seien. Ein deutscher Staatsangehöriger ist 2010 im pakistanischen Grenzgebiet getötet worden, nachdem sein Mobiltelefon mittels Gilgamesh von einer Drohne geortet worden war. Pech können bei dieser Technik Verwandte oder Bekannte einer Zielperson haben, die gerade deren Handy benutzen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der ehemalige Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz Fromm und alle vernommenen Verfassungsschutzmitarbeiter im Untersuchungsausschuss bestritten, von der Bedeutung der von ihnen an die NSA weitergegebenen Handydaten für das targeted killing gewusst zu haben, während der Leiter der Rechtsabteilung des BND diese Kenntnis eingeräumt hat.

Meine Damen und Herren, wie ist nun die Haltung der Bundesregierung zur Verstrickung von Ramstein in den globalen Drohnenkrieg?

Ende 2016 hat die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestages durch den Staatsminister im Auswärtigen Amt Michael Roth auf eine parlamentarische Anfrage eine brisante Antwort zur bedeutsamen Rolle der US-Airbase Ramstein im globalen US-Drohnenkrieg gegeben, mit der sie frühere eigene Auskünfte in einem wichtigen Punkt modifiziert hat.
Roth erklärte u.a., »die US-Seite« habe der Bundesregierung am 26.08.2016 mitgeteilt, dass »die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge Fernmeldepräsenzpunkte auch in Deutschland einschlössen, von denen aus die Signale weitergeleitet würden. Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge würden von verschiedenen Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelderelaisschaltungen, von denen einige auch in Ramstein laufen würden.«

Die Bundesregierung vertraut dabei, so Staatsminister Roth, weiterhin auf »die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen.« Und StM Roth weiter: »Ich kann nicht generell von einem völkerrechtswidrigen Verhalten sprechen; wir können das nur auf den Einzelfall bezogen tun. Insofern kann ich darüber auch nichts sagen; denn ich vermag die Verantwortlichkeiten, die sich aus Ramstein heraus ergeben, nicht zu beurteilen.« Das heißt im Klartext: Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen zu rechtswidrigen Drohneneinsätzen unter Beteiligung der US-Einrichtungen in Ramstein kommt, vermag das aber nicht zu beurteilen, weil sie diese Einzelfälle nicht untersuchen will.
Das entspricht dem Vorgehen des dem Bundesjustizminister unterstehenden Generalbundesanwalts, der am 10. Juni 2013 einen „Beobachtungsvorgang“ angelegt hat um zu prüfen, ob US-amerikanische Drohnenangriffe in Afrika durch in Ramstein stationierte US-Streitkräfte geplant, gesteuert und überwacht werden, ohne bisher jemals selbst vor Ort in Ramstein zu ermitteln.

Meine Damen und Herren, welche Rechtsgrundlagen muss die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen zwingend beachten?

1. Die aus Art. 20 Ab. 3 und Art. 25 GG folgende Bindung der Bundesregierung an Gesetz und Recht und an die Regeln des Völkerrechts verbietet es ihr, an Handlungen nichtdeutscher Hoheitsträger – also z. B. solcher der USA – auf deutschem Boden mitzuwirken, wenn diese gegen das Völkerrecht verstoßen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung beinhaltet dies z. B. die Versagung von Überflugrechten, wenn diese von ausländischen Streitkräften für völkerrechtswidrige Maßnahmen genutzt werden sollen.

2. Aus dem V. Haager Landkriegsabkommen von 18.10.1907, das sowohl die USA als auch Deutschland ratifiziert haben, hat ein nicht an einem bewaffneten Konflikt beteiligter Staat einzuschreiten, wenn eine Konfliktpartei sein Territorium für die Kriegsführung benutzt. Ansonsten verletzt er seine Neutralitätspflicht. Zur Unterbindung von Neutralitätspflichtverletzungen gehört danach auch ausdrücklich die Pflicht, zu verhindern, dass auf seinem Gebiet militärisch genutzte „funkentelegraphische Einrichtungen“ des kriegführenden Staats installiert werden. Die Bundesregierung hat somit zu verhindern, dass auf deutschem Territorium gelegene ausländische Militärbasen bei einem internationalen bewaffneten Konflikt in völkerrechtswidrige Militäreinsätze einbezogen werden.

3. Ferner wird nach der UN-Aggressionsresolution 3314 vom 14.12.1974 als Angriffshandlung im Sinne des Art. 39 der UN Charta angesehen, „die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen.«
Die Liegenschaften der US-Airbase Ramstein sind kein exterritoriales Gebiet. Sie gehören zum deutschen Staatsterritorium und sind den US-Streitkräften »lediglich« auf unbestimmte Zeit entsprechend Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS »zur ausschließlichen Nutzung zu Verteidigungszwecken überlassen« worden; Gem. Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS gilt – und das dürfte manchen Angehörigen der US-Streitkräfte, die hier ihren Dienst verrichten, nur wenig bekannt sein - für die Benutzung dieser überlassenen Liegenschaften deutsches Recht, »soweit nicht in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften etwas anderes vorgesehen ist« und »sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger … betroffen sind«.
In anderen Übereinkünften ist aber nichts anderes vorgesehen. Weder der NATO-Vertrag vom 04.04.1949 noch das NATO Truppenstatut (NTS) vom 19.06.1951 und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 sehen eine Verpflichtung Deutschlands vor, die US-Streitkräfte bei der Nutzung von militärischen Liegenschaften zur Durchführung von Militäroperationen von der Beachtung deutschen Rechts freizustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelungen im sog. Aufent-haltsvertrag vom 23.10.1954 (BGBl. 1955 II, S. 253). Nach Art. II NTS sind die stationierten Truppen in Deutschland ohnehin generell verpflichtet, das Recht des Aufenthaltsstaates, also deutsches Recht, zu achten. Zu den durch die ausländischen Truppen in Deutschland zu beachtenden Rechtsvorschriften gehören im vorliegenden Zusammenhang namentlich das Verbot eines Angriffskrieges gem. Art. 26 GG sowie völkerrechtliche Bestimmungen zu militärischer Gewaltanwendung, wenn und soweit diese nach näherer Maßgabe von Art. 25 GG oder Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
Hierzu gehört das Unterscheidungsgebot in Art. 48 ZP I sowie die Regelungen in Art 57 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Rot Kreuz-Abkommen zum Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte. Danach ist bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung, zivile Personen und zivile Objekte verschont bleiben. Wer einen Angriff plant oder beschließt, hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Außerdem dürfen einzelne als solche erkennbare Zivilpersonen nicht gezielt getötet werden, sofern und solange sie nicht unmittelbar an bewaffneten Kampfhandlungen teilnehmen, Art 51 Abs 2-3 ZP I.

Dies haben die US-Streitkräfte, wenn sie von deutschem Boden aus operieren, zu beachten. Hiergegen verstoßen die Drohnenangriffe der USA ständig. Die militärische Bekämpfung von Gegnern durch bewaffnete Drohnen ist allenfalls gegen Kombattanten in einem akut stattfindenden militärischen Gefecht zulässig. Dabei müssen die Zielpersonen durch ihre Bewaffnung klar als Kämpfer zu identifizieren sein.
Bewegt sich etwa ein afghanischer Bauer nach der Beteiligung an einer bewaffneten Aktion wieder als Zivilist auf seinem Feld oder im Dorf, gilt nur noch Polizeirecht. Das heißt, er kann für die Beteiligung an bewaffneten Aktionen strafrechtlich verfolgt und vor Gericht gestellt werden in gleicher Weise wie dies in Europa mit terroristischen Attentätern geschieht. Der überraschende und heimtückische Angriff durch eine bewaffnete Drohne ist in diesen Fällen nichts weiter als Lynchmord und keinesfalls durch ein UNO – Mandat wie etwa Resolute Support in Afghanistan gedeckt. Schließlich ist zu beachten, dass die US-Drohnenangriffe gegen Ziele in Pakistan, im Jemen und in Somalia gegen die territoriale Integrität dieser Zielstaaten verstoßen (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta). Es handelt sich in jedem Einzelfall um völkerrechtswidrige Aggressionen.

Meine Damen und Herren, über welche Handlungsoptionen verfügt die Bundesregierung?
Nach Art. 53 Abs. 3 ZA-NTS sind die US-Streitkräfte verpflichtet sicherzustellen, »dass die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Lie-genschaft durchführen dürfen«. Das gilt sowohl für die deutschen Behörden der Liegenschafts- und Vermögensverwaltung als auch etwa für das auf der US-Air Base Ramstein eingerichtete Unterstützungskommando der Bundeswehr. Die Bundeswehr unterhält seit 1996 in Ramstein beim Oberbefehlshaber der US Air Force in Europa (USAFE) ein »Verbindungskommando der Bundesluftwaffe«, das unmittelbaren Zugang zum US-Kommandeur hat und seinerseits dem Inspekteur der Luftwaffe berichtet. Damit kann sie sich um alle für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen bemühen.
Dabei arbeiten die deutschen und die US-Stellen zusammen, wobei die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit im Unterzeichnungsprotokoll (UP) festgelegt sind. Nach Abs. 4bis UP zu Art. 53 ZA-NTS haben die Behörden der US-Seite den zuständigen deutschen Behörden »jede angemessene Unterstützung, die zur Wahrnehmung der deutschen Belange erforderlich ist, einschließlich des Zutritts zu den Liegenschaften nach vorheriger Anmeldung« zu gewähren, »damit sie ihre Amtspflichten erfüllen können«. Regelungen zur Kontrolle des Handelns der US-Streitkräfte in den ihnen überlassenen Liegenschaften können in entsprechenden Regierungsübereinkommen und Überlassungsvereinbarungen getroffen werden. Dabei hat die Bundesregierung darauf zu drängen, dass eine völkerrechtswidrige Nutzung der Liegenschaften ausgeschlossen wird. Die Nutzungsrechte der Air-Base Ramstein sind nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS lediglich auf die „befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten“ gerichtet. Die Führung völkerrechtlicher Aggressionen und Angriffe auf Zivilpersonen sind von diesem Nutzungszweck nicht gedeckt. Soweit es diesbezüglich zu Meinungsverschiedenheiten kommt, kann eine Bera-tende Kommission zum Zweck der Schlichtung gebildet werden oder gemäß Art 82 Buchst. c) ZA-NTS eine Änderung des Zusatzabkommens vereinbart werden. Scheitern solche Verhandlungen, kann Deutschland das Zusatzabkommen nach Art 81 Satz 2 ZA-NTS mit einer Frist von zwei Jahren kündigen. Seite 5 Die Kündigungsmöglichkeit betrifft auch den Aufenthaltsvertrag von 1954, dessen automatisches Außerkrafttreten bei Abschluss eines Friedensvertrags vorgesehen war und der nach dem Abschluss des 2+4 Vertrags 1990 durch einen Notenwechsel unbefristet verlängert wurde.

Meine Damen und Herren,

Der Drohnenkrieg von Ramstein aus muss von der Bundesregierung kontrolliert und - soweit die Aktionen über den Einsatz in einem militärischen Gefecht hinausgehen - unterbunden werden. Dafür tragen Frau Merkel und Frau von der Leyen persönlich die Verantwortung.

Lässt sich die Regierung der USA nicht auf eine solche Kontrolle ein, ist die Nutzung der Satellitenrelaisstation in Ramstein durch eine Nachverhandlung der Überlassungsvereinbarung auszuschließen. Lehnt die Regierung der USA dies ab, sind die Verträge, auf denen die Nutzung der Militärbasen der USA in Deutschland beruhen, zu kündigen und mehr als ein Vierteljahrhundert nach dem Abzug der russischen Truppen auch der Abzug der US-Amerikanischen Truppen aus Deutschland herbeizuführen.


Meine Damen und Herren,

lassen Sie uns gemeinsam informieren, Protestaktionen organisieren und eine zivilgesellschaftliche Bewegung entwickeln, die zu einer Mehrheit in unserem Land für diese Ziele führt. Von selbst werden Frau Merkel und die für die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik Verantwortung tragenden Politi-ker nicht tätig werden. Dies liegt zum einen an ihrer generellen Zahnlosigkeit im Umgang mit der Regierung in Washington und zum anderen an ihren eigenen Ambitionen zur weiteren Aufrüstung, wozu auch Pläne zur Ausstattung der Bundeswehr und einer europäischen Armee mit eigenen bewaffneten Kampfdrohnen gehören.

Meine Damen und Herren,
Der Traum muss Wirklichkeit werden von der Konversion der Air-Base Ramstein in eine zivile Nutzung mit einem kleinen Museum über die dann vergangene Zeit des von Ramstein aus geführten Drohnenkriegs, einem Museum, das von den tausenden ehemaligen US-Soldaten, die hier Dienst getan haben, besucht wird – als jederzeit willkommene Touristen.
Meine Damen und Herren,
Für ein Deutschland, in dem wir gerne und in Frieden mit allen Völkern in der Welt leben! Für ein Ramstein, von dem nur Frieden ausgeht!

09.09.2017.


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